Namensänderungen

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Änderung der Gebühren
Ab 17. März 2012 (per Posteingang)

 

Für Namensänderungen ist der Wohnsitz massgebend

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Wo befindet sich Ihr Wohnsitz?

Wohnsitz im Kanton Zürich

Gemäss Artikel 30 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZBG) kann einer Person die Änderung des Namens bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.

Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie nützliche Informationen betreffend allgemeinen Namensänderungen jeglicher Art. Die meist gestellten Fragen sind ausführlich beantwortet worden.

Änderung des Vornamens

Sind die Voraussetzungen der Namensänderung erfüllt, hilft Ihnen das unterstehende Merkblatt. Bitte achten Sie darauf, dass Sie alle verlangten Dokumente zustellen.

Änderung des Familiennamens

Sind die Voraussetzungen der Namensänderung erfüllt, hilft Ihnen das unterstehende Merkblatt. Bitte achten Sie darauf, dass Sie alle verlangten Dokumente zustellen.

Familiennamensänderung für Kinder nicht verheirateter Eltern

Sind die Voraussetzungen der Namensänderung erfüllt, hilft Ihnen das unterstehende Merkblatt. Biite achten Sie darauf, dass Sie alle verlangten Dokumente zustellen.

Familienname nach Auflösung der Ehe

Nach gerichtlicher Auflösung der Ehe führen die geschiedenen Ehegatten von Gesetzes wegen weiterhin den Namen, den sie während der Ehe getragen haben. Unten finden Sie das Merkblatt, falls Sie doch Ihren früheren Namen wieder annehmen wollen.
Wenn Sie im Ausnahmefall auch die Namen der Kinder aus einer geschiedener Ehe auf Ihren früheren Namen ändern lassen wollen, dann hilft Ihnen das entsprechende Merkblatt weiter.

Die Namensführung bei Heirat

Sie beabsichtigen zu heiraten oder haben bereits kürzlich im Ausland geheiratet? Damit ist für Sie auch die Frage aktuell geworden, für welche Namensführung Sie sich als Eheleute entscheiden wollen.
Dieses Merkblatt soll Ihnen dabei helfen, sich über die verschiedenen Möglichkeiten der Namensführung zu informieren.